Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO 1971§ 59 Befreiung
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO 1971Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.